Rechtsanwalt Bundrück

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Der neue Regelsatz

ALG II

Nach meiner Einschätzung entspricht die Berechnung des Regelleistungssatzes aus dem Jahr 2011 nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus seinem Urteil vom 9.2.2010.
Das Bundesverfassungsgericht meinte, daß der Regelleistungssatz nicht nur das physische Existenzminimum decken sollte, sondern auch nach Maßgabe des Bundestages eine gewisse sozio-kulturelle Ebene haben mußte. Diese Ebene war Entscheidung des  Bundestages:

Am Plakativsten sieht man dies bei der Regelung hinsichtlich alkoholischer Getränke:
Das Bundesverfassungsgericht hatte gefordert, daß im neuen Regelleistungssatz das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum gesichert sein muss: Der Ersetzung des Alkoholes im Gesetz durch substituerende Getränke scheint nichts mit der Diskussion zu tun zu haben. Praktisch ist dies hier im Ruhrgebiet wie folgt zu sehen:
Trifft sich ein Hilfebedürftiger und ein Arbeitnehmer zum Grillen im Schrebergarten und jeder bringt die Sachen, die er verbraucht selbst mit, darf der Arbeitnehmer gemütlich sein Pils trinken, während der Hilfebedürftige sein Wasser aus der PET-Flasche trinkt. Unter sozio-kulturellen Existenzminimum verstehe ich etwas anderes.

Mit Beschluss vom 9.2.2010 hatte das Bundesverfassungsgericht den Regelleistungssatz als verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 1.1.2011 einen neuen, verfassungsgemäßen Regelleistungssatz festzulegen. Nach verschiedenen Auffassungen ist sowohl die Höhe des Regelsatzes, als auch die Methodik Berechnung nach Maßgabe der Vorgaben des Verfassungsgerichtes äußerst fragwürdig. Dem Bundessozialgericht liegen bereits die ersten Klagen gegen die Regelsatzhöhe vor.
Da durch die Gesetzesänderung nunmehr höchstens für 1 Jahr rückwirkende Überprüfungen möglich sind, rege ich an, keinen Bescheid rechtskräftig werden zu lassen.

Der Kinderregelsatz für Kinder unter 6 Jahre:

Ein Regelsatz, der statistisch zustande kommt sollte so verifiziertbar sein, dass auch statistisch gesehen der Mindestbedarf gedeckt ist: Was der Gesetzgeber sich im Hinblick auf die Frage der Windeln gedacht hat, kann hiesigerseits nicht nachvollzogen werden: Wenn im Regelsatz für Windeln weniger als 1 Windel pro Tag enthalten ist, stellt sich die Frage, wieso in diesem Fall die bei dem Kind wohnenden Erwachsenen einen doppelt  Bedarf an Toilettenartikeln haben, wie wenn sie allleinstehend sind: WATTE, um die Ohren zu stopfen, wenn die Kinder schreien?

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